Trotz vielfacher Kritik Köhler winkt umstrittenes Zuwanderungsgesetz durch
1. Umsetzung europarechtlicher Richtlinien Hauptanliegen des Gesetzeswerkes ist es, 11 Richtlinien der Europaeischen Union in nationales Recht umzusetzen, wobei die Umsetzungsfrist der meisten Richtlinien bereits abgelaufen ist.
http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthgaenderungen.html#6 http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/1132.html http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/richtlinieneu.html
Einige weitere Regelungsbereiche des Artikelgesetzes stellen sich wie folgt dar:
2. Bleiberecht Das Gesetz fuehrt eine gesetzliche Altfallregelung fuer langjaehrig geduldete Auslaender ein. Mit dieser Regelung wird die von der Innenministerkonferenz im November 2006 beschlossene Bleiberechtsregelung fortgefuehrt. Im Rahmen der Neuregelungen bekommen geduldete Fluechtlinge ein Aufenthaltsrecht, wenn sie am 1. Juli 2007 (Stichtag) mindestens acht (Alleinstehende) oder sechs Jahre (Familien mit minderjaehrigen Kindern) in Deutschland leben und Deutsch koennen, nicht erheblich straffaellig geworden sind und auch die Auslaenderbehoerde nicht vorsaetzlich ueber aufenthaltsrechtlich relevante Umstaende getaeuscht oder behoerdliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsaetzlich hinausgezoegert oder behindert haben.
Beguenstigte von dieser Regelung erhalten eine Aufenthaltserlaubnis bis Ende 2009. Die Aufenthaltserlaubnis soll verlaengert werden, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt in der Zeit ueberwiegend eigenstaendig gesichert hat oder mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur voruebergehend eigenstaendig sichert. Waehrend der Zeit der Arbeitssuche sind die Betroffenen grundsaetzlich leistungsberechtigt nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Es gibt hier eine Oeffnungsklausel fuer die Laender, die am 1. Maerz 2007 den betroffenen Personen Sachleistungen gewaehrt haben und daran auch weiter festhalten wollen.
3. Integration Bei der Integration von Auslaendern sind verschiedene Regelungen neu aufgenommen worden. So wird klargestellt, dass nicht nur die Integration gefoerdert wird, sondern dass auch von den Auslaendern Integrationsbemuehungen gefordert werden. Ebenso ist der Kreis der Teilnahmeberechtigten als auch der Teilnahmeverpflichteten erweitert worden. So wird beispielsweise mit der Regelung in § 44 Abs. 4 AufenthG eine Voraussetzung geschaffen, dass deutsche Staatsangehoerige, die nicht ueber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfuegen und in besonderer Weise integrationsbeduerftig sind entsprechend der fuer anspruchsberechtigte Auslaender geltenden Regelung zum Integrationskurs zugelassen werden koennen. Daneben ist das Gesetz auf eine erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs ausgerichtet.
Kommt der Auslaender bspw. seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gruenden nicht nach, wird er von der Auslaenderbehoerde vor der Verlaengerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die moeglichen Auswirkungen hingewiesen. Außerdem kann die Auslaenderbehoerde die betroffenen Personen mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfuellung seiner Teilnahmepflicht anhalten.
Stichwort: Integrationskurs http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/integrationskurs.html
4. Familienzusammenfuehrung Weitere aenderungen gibt es auch im Bereich der Familienzusammenfuehrung. So wurde das Nachzugsalter von Ehegatten auf 18 Jahre heraufgesetzt; ebenso muessen einfache Deutschkenntnisse vor der Einreise nachgewiesen werden.
5. Staatsangehoerigkeitsgesetz Im Staatsangehoerigkeitsrecht ist entsprechend dem Vorschlag der Innenministerkonferenz vom Mai 2006 eine Ermessensregelung eingefuegt, die eine Verkuerzung der Aufenthaltszeit auf sechs Jahre, bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen vorsieht. Im Rahmen der Anspruchseinbuergerung faellt die Privilegierung von Jugendlichen insoweit weggefallen, als dass sie nach der bisherigen Regelung, wenn sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nicht nachweisen mussten, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
Nach der Gesetzesbegruendung erhalten Personen dieser Altersgruppen weiterhin ihren Anspruch auf Einbuergerung gemaeß § 10 StAG, wenn sie wegen mangelndem Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot oder schwieriger beruflicher Situation den Bezug von staatlichen Leistungen nicht zu vertreten haben und damit unter die allgemeine Ausnahmeregelung des nicht zu vertretenden Grundes nach § 10 StAG fallen.
6. Asylbewerberleistungsgesetz Der Bezug abgesenkter Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz ist von bislang 36 Monate auf 48 Monate verlaengert worden.
7. Beschaeftigungsverfahrensverordnung
Geduldeten Auslaendern soll der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden. Dementsprechend sieht § 10 Beschaeftigungsverfahrensverordnung vor, dass die Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit in diesen Faellen kuenftig nach vierjaehrigem Aufenthalt unter Verzicht auf den Vermittlungsvorrang und die Pruefung der Arbeitsbedingungen ohne berufliche, betriebliche oder regionale Beschraenkungen erteilt werden kann. Die betroffenen geduldeten Auslaender erhalten damit einen uneingeschraenkten und mit deutschen Ausbildungs- und Arbeitssuchenden gleichrangigen Zugang zur Ausbildung und Beschaeftigung
Bundespräsident Horst Köhler hat das geänderte Zuwanderungsgesetz unterschrieben. Die Prüfung habe "keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben", sagte sein Sprecher. Das von Bundestag und Bundesrat vor der Sommerpause verabschiedete Gesetz war bei Opposition, Ländern und Migrantenorganisationen auf heftige Kritik gestoßen. Das Gesetz setzt elf EU-Richtlinien um und ändert das 2004 von der rot-grünen Bundesregierung initiierte Zuwanderungsgesetz. Dies betrifft eine Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Ausländer und neue Regeln für den Ehegattennachzug, Integrationskurse und Einbürgerung. Außerdem enthält es neue Schutzvorschriften gegen den Terrorismus. Bei der Verabschiedung im Bundestag hatten die Opposition und einzelne SPD-Abgeordnete die verschärften Zuzugsregeln kritisiert. Ein Viertel der SPD-Fraktion gab damals Bedenken zu Protokoll. Türkische Gemeinde prüft Verfassungsklage Weil jetzt von nachziehenden Ehepartnern schon vor ihrer Einreise Sprachkenntnisse gefordert werden, sehen zudem Migrantenverbände Artikel 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) verletzt. Türkische Migrantenverbände hatten deswegen am 12. Juli den Integrationsgipfel bei Bundeskanzlerin Angela Merkel boykottiert. Die Türkische Gemeinde erwägt jetzt eine Verfassungsklage. Auf der anderen Seite kritisieren mehrere Länder und Unions-Politiker die weiterhin hohen Hürden für die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte. SPD-Politiker fordern erneut eine Steuerung durch ein Punktesystem, das Zuwanderer nach Qualifikationen auswählt. Der Bundesrat forderte die Bundesregierung zu einer raschen Änderung auf, um die Zuwanderung Hochqualifizierter zu erleichtern. Das Innenministerium sagte bei der Verabschiedung im Bundesrat zu, auf die Wünsche der Länder einzugehen.
|