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Hessen setzt Bundesrecht nicht hinreichend um
Presseerklärung der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V
08.06.2011

Gutachten zeigt: Hessen setzt Bundesrecht nicht hinreichend um


Härtefallentscheidungen sollten nicht an der fehlenden Lebensunterhaltssicherung scheitern


Wenn dringende humanitäre Gründe vorliegen, können Härtefallkommissionen den Innenministern der Länder empfehlen, Ausländern einen Aufenthalt unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben zu gewähren. Dies kann auch dann geschehen, wenn die Betroffenen für ihren Lebensunterhalt nicht selbst sorgen können. Das Ausländerrecht gibt den Bundesländern dazu die Möglichkeit. Vor allem alten, kranken und behinderten Menschen, die keine Familie in ihrem Herkunftsland haben, aber auch alleinerziehenden Müttern kann dieser Ermessensspielraum wieder eine Perspektive geben. Das Bundesland Hessen setzt diesen Er-messensspielraum jedoch nicht angemessen um. Dies ist das Ergebnis eines Gutachtens von Professor Holger Hoffmann von der Fachhochschule Bielefeld, das dieser im Auftrag der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. erstellt hat. Denn nach Paragraf 8 a des Hessischen Härtefallkommissionsgesetzes, den die Liga besonders kritisch sieht, ist der Hessische Innenminister gebunden: Er darf – selbst wenn er wollte – einer positiven Empfehlung der Härtefallkommission nicht folgen, wenn die betroffenen Personen von Sozialhilfe abhängig sind. Der Bundesgesetzgeber sagt dagegen nur, dass die Frage der Lebensunterhaltssicherung bei der Entscheidung im Rahmen der Ermessensausübung im Einzel-fall berücksichtigt werden kann – aber nicht muss. Laut Bundesgesetz ist ein Leistungsbezug im Regelfall also gerade kein Ausschlussgrund. Hier steht das hessische Gesetz im deutlichen Widerspruch zum Bundesrecht und muss laut Liga den höherrangigen Bestimmungen angepasst werden.

Schon vor Inkrafttreten des jetzigen Hessischen Härtefallkommissionsgesetzes im Dezember 2009 hatte sich die Liga Hessen zusammen mit anderen Nichtregierungsorganisationen dafür eingesetzt, dass es in besonderen Härtefällen möglich sein muss, Ausländern auch dann einen Aufenthalt zu gewähren, wenn sie nicht für sich selbst sorgen können. Aus diesem Grund hatte die Liga schließlich das Gutachten in Auftrag gegeben, in dem es um die Frage geht, ob in Hessen der Ermessensspielraum im Ausländerrecht, auch solchen Personen im Rahmen der Härtefallregelung einen Aufenthalt zu erteilen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, angemessen umgesetzt wird. Dies verneint Dr. Holger Hoffmann, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Ausländer- und Asylrecht an der Fachhochschule Bielefeld. „Die hessische Regelung beachtet die bundesrechtliche Vorgabe nicht hinreichend. Sie ist daher mit dem Bundesrecht nicht vereinbar“, so Hoffmann. Ergänzend fügt Hoffmann hinzu, dass das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs bei der Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben in hessisches Landesrecht ohne jede Begründung verletzt worden sei http://www.liga-hessen.de.

„Wenn die Tatsache, dass ein Ausländer nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, der einzige Ausschlussgrund für ein Härtefallgesuch ist, so steht dies in Widerspruch zum humanitären Charakter des Verfahrens“, kritisierte Pfarrer Dr. Wolfgang Gern, Liga-Vorsitzender in Hessen und Vorstandsvorsitzender des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau. „Jetzt ist es Sache der hessischen Politik, diese Regelungen an die bundesgesetzlichen Bestimmungen anzupassen“, appellierte Gern. „Weil in manchen Fällen der Grund für einen Härtefall gerade darin liegt, dass Menschen alt, krank oder behindert sind, müssen sie in unserem Land eine Bleibeperspektive bekommen, auch dann, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Das sind wir ihnen schuldig“, so Gern.

In seinem Gutachten konstatiert Hoffmann, dass in dieser Frage keines der anderen 15 Bundesländer so restriktiv ist wie Hessen. Ferner weist er darauf hin, dass nur in vier Bundesländern die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln in der Regel der Aufenthaltsverfestigung entgegensteht. In elf Bundesländern ist diese Frage dagegen landesrechtlich nicht geregelt.

Unterstützung erhält die Liga durch den kürzlich veröffentlichten Bericht der Hessischen Härtefallkommission. Hier wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich „das zwingende Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes“ als problematisch erweist.
Hintergrundinformation: Die Hessische Härtefallkommission (HFK) ist ein behördenunabhängiges Gremium mit 23 Mitgliedern. Neben anderen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen, Landesärztekammer, evangelische und katholische Kirche sind auch zwei Vertreter der Liga in der HFK. Mit der Einrichtung dieses unabhängigen Gremiums ist eine Forderung der Liga erfüllt. Sie hatte sich schon lange für eine Härtefallkommission eingesetzt, weil es für humanitäre Einzelfälle Lösungen geben muss, die nicht durch das Gesetz geregelt werden können.
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