Aktuelle Arbeitshilfen für die Flüchtlingsberatung und -politik: 1. Synopsen zum geplanten ZuwG-ÄndG 2. Neuer Ratgeber für Flüchtlinge zum Asyl-, Aufenthalts und Sozialrecht erschienen 3. Ausländerbehörde Berlin erteilt keine Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 I "wegen des Krieges" 4. Ausländerbehörde Berlin verschärft Anforderungen an den Nachweis der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung erheblich 5. Aktuelle Infos zum Bleiberecht
1. Synopsen zum geplanten ZuwG-ÄndG
altes Recht <- -> neues Recht (AufenthG, AsylVfG, FreizügG/EU u.a.) haben wir hier gesammelt:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/2_AendG.html
Achtung: es handelt sich um privat gebastelte Texte, die unter Umständen noch (wenige) Fehler enthalten könnten!
2. Neuer Ratgeber für Flüchtlinge zum Asyl-, Aufenthalts und Sozialrecht erschienen
Der Flüchtlingsrat Thüringen hat einen 100 Seiten starken Ratgeber erstellt, den es hier als pdf auf deutsch, englisch, arabisch und russisch gibt:
http://www.tguv.de/fluechtlingsrat-thr.de/infoheft.php
Aus Kostengründen konnte nur eine kleine Auflage gedruckt werden, so dass die Verbreitung der Printversion sich realistsicherweise wohl auf Thüringen beschränken muss. Aus Kostengründen konnten auch nur die 3 Übersetzungen gefertigt werden.
Der Flüchtlingsrat Thüringen stellt jedoch die Textvorlagen, die inhaltlich zu 95 % auch auf andere Bundesländer zutreffen, bei Bedarf anderen interesssierten Flüchtlingsräten usw. zur Verfügung. Vielleicht (hoffentlich!) wird daraus ja doch noch ein bundesweites Projekt!
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen arbeitet derzeit ebenfalls an einem solchen Ratgeber, der wg. des Zuwg-ÄndG demnächst erstmal als Webversion veröffentlicht werden soll.
Auch Hubert Heinhold arbeitet an einem Ratgeber, der mit dem Stand des Zuwg-ÄndG als Buch erscheinen soll, deutlich umfangreicher (ca 350 Seiten) sein und sich auf das Flüchtlingsrecht beschränken wird. Die Möglichkeiten der Übersetzung sind auch hier zu klären.
3. Keine Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 I wg. Krieges erteilt
Mit Schreiben vom 20.04.07 bestätigt die Ausländerbehörde Berlin in allgemeiner Form, dass dort keine Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 I wegen des Krieges erteilt werden:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Keine_AE-23-I_wg-des-Krieges.pdf
Ich gehe davon aus, dass dies so auch bundesweit zutrifft, was ggf. durch Anfragen in den Länderparlamenten oder Bundestag bestätigt werden könnte, und dann gegenüber den Familienkassen, Jobcentern etc als Argumentationshilfe nützlich wäre!
Dass bundesweit keine Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 I wg. des Krieges existieren, wäre sowohl relevant für den Anspruch von Inhabern einer AE nach § 23 I auf - ggf. ergänzendes - ALG II (und nicht auf Leistungen nach AsylbLG), als auch für deren Anspruch auf Kinder-, Erziehungs- und Elterngeld sowie Unterhaltsvorschuss. Die genannten Familienleistungen können dann auch nichterwerbstätige Inhaber einer AE nach § 23 I beanspruchen, auf die nach neuer Rechtslage http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Familienleistungen_2006.pdf ggf. geltende (ohnehin verfassungswidrige...) Erwerbstätigkeitsvoraussetzung kommt es dann zumindest im Falle einer AE nach § 31 I nicht weiter an.
4. Ausländerbehörde Berlin verschärft Anforderungen an den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung erheblich
Berechnungsgrundlage für den Nachweises eines zur eigenständigen Lebensunterhaltssicherung im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG ausreichenden eigenen (Erwerbs-)einkommens war in Berlin bisher ein Einkommen in Höhe der Bedarfssätze (Regelsätze) nach dem SGB II zzgl. der Mietkosten.
Der frühere prozentuale Zuschlag von 20 % zu den BSHG-Regelsätzen wird seit Inkrafttreten des SGB II nicht mehr verlangt, da das SGB II anders als das BSHG im Regelfall keine zusätzlichen Beihilfen mehr für Kleidung etc. vorsieht.
Neuerdings werden jedoch in Berlin stattdessen die als Arbeitsanreiz (quasi eine Art Kombilohn: Werbungskostenpauschale bzw. Grundfreibetrag 100.- €, zzgl. 10 bis 20% vom Brutto) gedachten zusätzlichen Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II zum Bedarf nach § 2 III AufenthG dazugerechnet.
IM ERGEBNIS bedeutet das für Arbeitnehmer ein zwischen ca. 250 und 350 Euro/Monat höheres nachzuweisendes Nettoeinkommen als Voraussetzung für den (weiteren) Aufenthalt! Vgl. dazu den online-Rechner http://www.einkommensrechner.arbeitsmarktreform.de
Die neue Berechnung gilt vor allem in folgenden Fällen * Einreise zum Familiennachzug (Visumsverfahren u.a.) * Erteilung und Verlängerung der AE nach §§ 18 - 21 * generell für die Erteilung der NE, auch beim Bleiberecht
Hingegen werden die zusätzlichen Freibeträge nach §§ 11 und 30 SGB II laut Schreiben der Innenverwaltung v. 13.04.07 in folgenden Fällen nicht auf den Bedarf draufgeschlagen: * Erteilung und Verlängerung der AE beim Bleiberecht * Erteilung und Verlängerung der AE bei den übrigen humanitären Aufenthaltsrechten (Ermessensfälle des § 5 III AufenthG) * Verlängerung der AE beim Familiennachzug (Ermessensfälle des § 30 III AufenthG)
Derartige Freibeträge gab es auch schon im BSHG (§§ 76 Abs. 2 und 2a BSHG). Sie wurde jedoch - auch zu Zeiten von CDU-Innensenatoren - jedenfalls in Berlin niemals berücksichtigt.
Erstaunlich übrigens auch: Sowas dürfen in Berlin offenbar die Bürokraten von der Ausländerbehörde ganz alleine entscheiden, ohne dass die Politik davon irgendeine Kenntnis hat oder gar Einfluss darauf nimmt...
Hier findet sich eine Sammlung von Dokumenten dazu (zip 4 MB): * die aktuell verschärfte Weisung der Ausländerbehörde LABO Berlin (die o.g. Ausnahmen regelt Nr. 2.3.1.4), * ein Schreiben von Berlins Innen-StS Freise dazu, * zwei Sammlungen mit diverser Rspr. und Fundstellen, * zwei Urteile, und * eine PE des RAV dazu. * Außerdem eine Weisung des MI Niedersachsen, das - wohl als Reaktion auf die beigefügte Rspr. des VG Lüneburg - gerade die Anrechnung der Freibeträge zurückgenommen haben...
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Lebensunterhalt_P_2_III_AufenthG.zip
Nicht zuletzt wird durch Verweigerung der NE trotz langjährigem Aufenthalt auch die doppelte Kinderstaatsbürgerschaft und somit die Integration auch der zweiten Generation wirksam verhindert.
Am 26.04.07 (?) verhandelt das OVG Berlin dazu eine Reihe von u.a. (Visums)fällen, die auch bundesweit relevant sein dürften, da das VG/OVG Berlin bei Klagen im Visumsverfahren generell zuständig ist.
5. Aktuelle Infos zum Bleiberecht http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/bleiberecht.php
aktualisierte Dokumente:
FR Berlin, Infoblatt zum IMK-Beschluss und zur geplanten gesetzlichen Bleiberechtsregelung, Stand 19.04.07, pdf http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/INFO_Bleiberecht_Berlin.pdf
Muster Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf eine Duldung zur Arbeitssuche, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitsangebot, pdf (passend für Anträge nach IMK-Beschluss, nach dem geplanten ZuwG-ÄndG, und nach dem Abschiebestopp wg. der Bleiberechtsregelungen) http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/AE_IMK_Antrag.pdf
Sen Inn Berlin, Abschiebestopp im Hinblick auf die gesetzliche Bleiberechtsregelung, Erlass v. 04.04.07, mit der geplanten gesetzlichen Bleiberechtsregelung in § 104a/b AufenthG, pdf http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Abschiebestopp_Berlin_ZuwG-AendG.pdf
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