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Notfall-Leitfaden zur Verhinderung von Abschiebungen

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Ein Notfall-Leitfaden zur Verhinderung von Abschiebungen.

Der Leitfaden ist zusammengestellt aus den Infos des Flüchtlingsrats. Die vollständigen und jeweils aktualisierten Handreichungen sind auf der Webseite http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/ zu finden.

Wann sind SchülerInnen von der Abschiebung bedroht?

AusländerInnen sind vor allem dann von der Abschiebung bedroht, wenn sie nur noch im Besitz einer Duldung sind, das heißt, sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, die Abschiebung ist nur ausgesetzt. Akut bedroht sind die SchülerInnen, wenn sie die Duldung noch nicht ein Jahr besitzen oder wenn ihnen eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt wurde. Der Status der Kinder richtet sich in der Regel nach dem der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils. Von Abschiebung sind in Berlin insbesondere geduldete Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien oder abgelehnte Asylbewerber (z.B. aus der Türkei) bedroht. Es ist sehr wichtig, möglichst frühzeitig auf den Aufenthaltsstatus der SchülerInnen zu achten. Dies gilt insbesondere für nur geduldete SchülerInnen. Über die Eltern kann in Erfahrung gebracht werden, ob die Familie durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Mit diesem sollte man sich gegebenenfalls umgehend in Verbindung setzen.

Was können die Schulen und LehrerInnen tun, um von Abschiebung bedrohte SchülerInnen zu unterstützen?

Es sollte möglichst frühzeitig auf den Aufenthaltsstatus geachtet werden. Das gilt insbesondere für nur geduldete Schüler/innen. Über die Eltern kann in Erfahrung gebracht werden, ob die Familie durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Adressen von Beratungsstellen und Rechtsanwälten sind in einem Adressbuch auf der Homepage des Flüchtlingsrates (http://www.fluechtlingsratberlin/. de) zu finden. Über den Flüchtlingsrat sind auch Informationen über die Härtefallkommission zu erhalten, die im Einzelfall bewirken kann, dass eine Abschiebung ausgesetzt wird, und die die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis befürworten kann.

Die Schule oder die Schulklassen können sich auch direkt an den Innensenator wenden, wenn sie gegen eine Abschiebung eines Mitschülers protestieren wollen. Dieser sollte das Vorgehen der Ausländerbehörde überprüfen, die der Senatsverwaltung untergeordnet ist. Eine solche Eingabe kann auch den Parteien im Abgeordnetenhaus zur Kenntnis gegeben werden.

Was kann die Ausländerbehörde zur Durchsetzung der Ausreisepflicht unternehmen?

Für den Zeitraum der Duldung kann die Ausländerbehörde die Abschiebung nur durchführen, wenn sie zuvor die Duldung widerruft. Das geschieht eher selten. Die Abschiebung droht besonders beim Auslaufen der Duldung. Besonderes Augenmerk ist auf die Frist der Duldung zu legen. Eine drohende Abschiebung ist vor allem dann zu befürchten, wenn die Frist von der Ausländerbehörde verkürzt wurde (z.B. auf einen Monat). Die Ausländerbehörde muss die Abschiebung einen Monat vorher ankündigen, wenn die Betroffenen länger als ein Jahr geduldet wurden. Die Ausländerbehörde kann mit Ablauf der Duldung – bei Vorsprache auf der Behörde – die AusländerInnen festnehmen und die Abschiebung durchführen. Minderjährige können dazu aus der Schule geholt werden. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge können ohne Prüfung der Aufnahmebedingungen im Herkunftsland ab dem 16. Lebensjahr abgeschoben werden.

Welche Rechte besitzt die Schulleitung im Fall der vorgesehenen Festnahme von SchülerInnen auf dem Schulgelände?

Die Polizei darf AusländerInnen nur festnehmen, wenn sie einen richterlichen Abschiebebeschlusses – auch für Minderjährige – vorzeigen kann. Kein/e SchülerIn darf ohne diesen Beschluss aus der Schule geholt werden. Das Betreten des Schulgeländes und -gebäudes ist auch gegen den Willen der Schulleitung zulässig. Die Polizei darf gemäß § 36 Abs. 5 des Gesetzes über die allgemeine Sicherheit und Ordnung (ASOG) öffentliche Gebäude auch gegen den Willen des Hausrechtsinhabers betreten, wenn dies zur „Gefahrenabwehr“ erforderlich ist. Die Beendigung eines unerlaubten Aufenthaltes durch Abschiebung wird als Gefahrenabwehr definiert. Eine Pflicht, eine/e SchülerIn aus dem Unterricht herauszuholen, besteht jedoch nicht. Auch eine ausländerrechtliche Auskunftspflicht über den Aufenthaltsort eines/r SchülerIn existiert nicht. Die Beantwortung einer solchen Frage erfolgt daher freiwillig. Falls der Beschluss vorliegt und die Polizei den/die betroffene/n SchülerIn mitnimmt, ist es unbedingt nötig, mit ihm/ihr in Kontakt zu bleiben. Erkundigen Sie sich, in welches Abschiebegefängnis Ihr/e SchülerIn gebracht wird (in Berlin ist dies meistens der Abschiebegewahrsam in Köpenick) und versuchen Sie telefonisch mit dem/der Betroffenen in Kontakt zu bleiben.

Hinweise für den Fall, dass der Innensenator das Ersuchen der Härtefallkommission ablehnt

Zunächst muss berücksichtigt werden, dass die Entscheidungen der Härtefallkommission bzw. des Innensenators nicht justiziabel sind, d.h. keine Rechtsmittel vor Gericht eingelegt werden können. In der Regel wird der Rechtsweg vor Antragstellung bei der Härtefallkommission bereits ausgeschöpft sein.

1. Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Mitglied der Härtefallkommission

Das zuständige Mitglied der Härtefallkommission sollte über die Gründe der Ablehnung durch den Innensenator informiert sein. Im Einzelfall kann ein informelles Gespräch mit dem Innensenator zu einer Änderung seiner Entscheidung führen. Dazu sind neue Argumente, z.B. aktuelle Bescheinigungen potentieller Arbeitgeber, hilfreich. Eine Liste mit den Mitgliedern der Härtefallkommission findet sich im entsprechenden Merkblatt auf der Startseite der Homepage des Flüchtlingsrates: http://www.fluechtlingsrat/- berlin.de

2. Gespräch mit der Rechtsanwältin / dem Rechtsanwalt

Im Gespräch mit dem Anwalt kann geklärt werden, ob rechtliche Abschiebungshindernisse (u.a. Krankheit) bestehen, die zuvor nicht Gegenstand eines Asylverfahrens waren. Eine Verlängerung der Duldung kann mit Hinweis auf den nötigen Abschluss der Schule bzw. der Ausbildung (Aufnahme eines Studiums) der Kinder erwirkt werden. Damit wäre aber nicht automatisch ein Abschiebungssschutz für die Eltern gegeben.

3. Kontaktaufnahme mit den zuständigen Abgeordneten der Parteien im Berliner Abgeordnetenhaus; Antragstellung beim Petitionsausschuss

Die migrationspolitischen Sprecher der Parteien können auf informeller Ebene beim Innensenator eine Änderung seiner Entscheidung erreichen. Dazu müssten sie sich auch auf neue Argumente (s.o. und auf ein engagiertes Umfeld wie Schulen, Freundeskreis, Arbeitgeber) stützen können. Gleiches gilt für die Antragstellung beim Petitionsausschuss (Ansprechpartner/in u.a. Frau Hopfmann/Linkspartei.PDS; Herr Brinsa/CDU). Ein Antrag beim Petitionsausschuss hat nicht zwingend eine Aussetzung der Abschiebung zu Folge.

Öffentlichkeit schaffen

Damit Menschen, die von einer Abschiebung bedroht sind, nicht ohne weiteres mit einem Flugzeug in eine ungewisse Zukunft gebracht werden können, heißt es, eine breite Öffentlichkeit auf den einzelnen Fall aufmerksam zu machen und damit Unterstützung für die Betroffenen zu finden. Dafür gibt es viele Möglichkeiten.

Schulöffentlichkeit

Als erstes müssen natürlich das Kollegium, der Schulleiter und vor allem die Eltern über den Vorfall informiert werden und als UnterstützerInnen der Aktionen gewonnen werden. Gemeinsam können dann weitere Schritte überlegt werden.

Demonstrieren

Für eine gelungene, öffentlichkeitswirksame Demonstration ist es wichtig, einen geeigneten Ort auszusuchen. Dieser sollte möglichst zentral liegen, damit viele Menschen von der Aktion etwas mitbekommen. Plakate und Flugblätter dienen dazu, über den Fall zu informieren und Forderungen an die Politik zu formulieren.

Die SchülerInnen der Fritz-Karsen- Schule haben für ihre Demonstration gegen die Abschiebung ihrer Mitschülerin zum Beispiel das Rathaus Neukölln gewählt, um den Bürgermeister gleich mit ihrem Anliegen zu konfrontieren. Dieser hat nach einiger Zeit dann auch reagiert und eine SchülerInnendelegation zu sich ins Amtszimmer geladen. So wurde ein erster Kontakt zur Politik hergestellt.

Petition schreiben

Das Schreiben einer Petition, ist eine zusätzliche Möglichkeit, um etwas für die Betroffenen zu erreichen. Wichtigste Ansprechpartnerin ist hier Frau Barbara John. Sie war Migrationsbeauftragte des Landes Berlin und hat viel Erfahrung auf diesem Gebiet. Außerdem weiß sie, an wen die Petition gesendet werden muss.

Ideen für Aktionen

Es besteht zusätzlich natürlich immer die Möglichkeit, herauszufinden, welche Aktionen des öffentlichen und kulturellen Lebens Forum für das eigene Anliegen bieten könnten. Als Beispiel sei hier noch einmal die Fritz-Karsen- Schule erwähnt: Der Künstler Misha Bolouri war Initiator der Aktion „1 000 000 Lichterstadt Berlin“ und unterstützte die Klasse, indem er den SchülerInnen ermöglichte, das Publikum über ihr Anliegen aufzuklären. Damit wurde erreicht, dass noch mehr Menschen von dem Vorfall in der Fritz-Karsen-Schule erfuhren. Es gibt unendlich viele Möglichkeiten. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt. Vielleicht bleibt ja auch die Zeit, mit einem Straßentheaterstück auf Ihren Fall aufmerksam zu machen und darüber zu informieren. Oder es finden sich SchülerInnen, die mit einem Konzert in der Fußgängerzone Aufmerksamkeit für den Fall schaffen wollen. Demonstrieren und Protestieren hat viele Gesichter.

Politiker ansprechen

Die Politik ist in diesem Land eigentlich für die Menschen da und sollte nicht gegen sie angewendet werden. Bei der gängigen Abschiebepraxis aber fällt es schwer, daran zu glauben. Und doch sind hier die wichtigsten AnsprechpartnerInnen PolitikerInnen. Manche fühlen sich verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um Menschen einen gesicherten Aufenthalt zu gewährleisten. Andere berufen sich auf Paragraphen und Beschlüsse, die alle nur das eine sagen: Flüchtling ist man nur auf Zeit. Dennoch ist es von großer Wichtigkeit, beide Seiten um Hilfe zu bitten.

Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin der Betroffenen benachrichtigen

Im Falle einer Abschiebung ist es sehr wichtig, den/die RechtsanwältIn der Betroffenen zu benachrichtigen, um abzuklären, ob und welche rechtlichen Möglichkeiten noch auszuschöpfen sind, damit eine Abschiebung verhindert werden kann.

Eine dieser juristischen Möglichkeiten ist es, einen Antrag auf einstweilige Anordnung auf Aussetzung der Abschiebung und Verbleib nach § 940 ZPO zu stellen. Ist eine suizidale Gefährdung gegeben, dann ist hierfür eine Überprüfung nötig. Für den Nachweis einer suizidalen Gefährdung bei der Durchführung der Abschiebung eines/r Betroffenen ist es nötig, ein psychologisches Gutachten vorzulegen. Um eine/n Therapeuten/ in zu finden, die ein solches Gutachten erstellt, kann es sehr hilfreich sein, sich mit dem Schulpsychologischen Dienst zu beraten. Natürlich kann ein solcher Antrag nur gestellt werden, wenn nicht vorher schon ein Antrag abgelehnt wurde. Falls der/die AnwältIn des/der Betroffenen nicht erreichbar ist oder sich als wenig kooperativ erweist, kann der Flüchtlingsrat dabei helfen, eine/n neue/n AnwältIn zu finden.

Rat und Hilfe suchen – Hinweise und Adressen

Webseite der Bleiberechtskampagne „Hier geblieben“

Hier gibt es aktuelle Informationen und Materialien zu allen Fragen des Bleibebrechts und der Abschiebung: http://www.hier.geblieben.net/

Berliner Flüchtlingsrat e.V.

Im Flüchtlingsrat arbeiten seit 1981 Organisationen, Beratungsstellen, Flüchtlingsselbsthilfegruppen, Initiativen und Einzelpersonen. Es ist die „Erste Adresse“ für Asylsuchende, Beratung und Unterstützung bei drohender Abschiebung, Information zur Härtefallkommission: Georgenkirchstr. 69/70 10249 Berlin Telefon: 030 – 243 44 57 62 Fax: 030 – 243 44 57 63 Email: buero@ fluechtlingsrat-berlin.de Mehr Infos unter http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/

Pro Asyl

Im September 1986 trafen sich MitarbeiterInnen von Kirchen, Gewerkschaften, Wohlfahrtsverbänden, Menschenrechtsorganisationen sowie engagierte Privatpersonen, um die Idee einer Organisation zu verwirklichen, die verfolgten Menschen effektiv hilft und sie schützt: PRO ASYL. Die Initiative gibt Hilfe und Beratung für Flüchtlinge und Informationen zum Thema Abschiebung: Postfach 160 624 60069 Frankfurt/ M. Telefon: (+49) 069 – 23 06 88 Mo-Fr: 10.00-12.00 und 14.00-16.00 Fax: (+49) 069 – 23 06 50 E-mail: proasyl@proasyl.de Mehr Infos unter: http://www.proasyl.de/

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