Freiheitsberaubung am Frankfurter Flughafen?
Auf Antrag der Bundespolizei werden Guineer in Haft genommen, obwohl dorthin nicht abgeschoben werden kann
Auch Minderjährige sind betroffen
Unter höchst fragwürdigen Umständen sind zurzeit auf dem Frankfurter Flughafen mehrere guineische Staatsangehörige, unter ihnen zwei Minderjährige, inhaftiert. Nachdem sie im Asylverfahren abgelehnt worden sind, hat die Bundespolizei Abschiebungshaft beantragt. In den entsprechenden Anträgen behauptet das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main, es werde von der guineischen Botschaft ein Passersatz ausgestellt, sodass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich sei. Nur wenn eine Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums möglich ist, kommt nach deutschem Recht die Verhängung von Abschiebungshaft in Frage.
Dubios ist Folgendes: Das Bundesinnenministerium hat den Länderinnenministerien mitgeteilt, dass Guinea mit einer Verbalnote vom 27. August 2007 bekannt gegeben habe, dass es ab sofort bis zur Unterzeichnung eines bilateralen Kooperationsabkommens alle Identifizierungs- und Rückführungsmaßnahmen aussetze. Mit dem Abschluss eines Rückübernahmeabkommens könne aber nicht innerhalb der nächsten drei Monate gerechnet werden.
Die Haftanträge der Bundespolizei sind offen rechtswidrig. § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG lautet: „Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.“
Während vor dem Hintergrund des Hinweises aus dem BMI andernorts guineische Staatsangehörige aus Abschiebungshaft entlassen worden sind, versucht die Bundespolizei Haftrichter mit der Behauptung in die Irre zu führen, es lägen „bisher keine Erfahrungswerte bei der Beschaffung von Heimreispapieren guineischer Staatsangehöriger vor“.
Hofft man die Vorgaben der guineischen Regierung durch Einzelabschiebungen unterlaufen zu können oder will man „so viel Haft wie möglich“ zu Abschreckungszwecken durchsetzen? Und warum lässt das Bundesinnenministerium die Bundespolizei wirken, obwohl die guineische Verbalnote bekannt ist?
Lagen die Voraussetzungen für die Verhängung von Abschiebungshaft nicht vor und wurden von Seiten der Bundespolizei falsche Informationen ins Haftverfahren eingespeist, dann handelt es sich bei dem Vorgang um Freiheitsberaubung.
Besonders verwerflich ist es aus Sicht von PRO ASYL, dass die Bundespolizei bezüglich der Inhaftierung der beiden Minderjährigen den Standpunkt vertritt, dass die Inhaftierung in der Asylbewerberunterkunft im Frankfurter Flughafentransit „das mildeste mögliche und grenzpolizeilich geeignete Mittel“ sein soll und die angebrachte Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung gar als „problematisch und somit ungeeignet“ einstuft. Seit längerem versucht die Bundespolizei – mit Rückendeckung des BMI – die Internierung von Minderjährigen am Flughafen hoffähig zu machen.
gez. Bernd Mesovic
Referent