Unterstützung des Resolutionsvorschlages an das Europäische Parlament zur Erweiterung der Gesundheitsfürsorge für alle auf europäischen Boden befindlichen Ausländer, einschließlich solcher Personen, deren Aufenthalt nicht den Gesetzen über Einreise und Aufenthalt entspricht, um die volle Umsetzung des Rechts auf Gesundheit für jeden Menschen in der Europäischen Union zu gewährleisten und die öffentliche Gesundheitspflege zu garantieren. Wir beschreiten den gleichen Weg, der zu den neuesten italienischen Gesetzen führte, die das Recht auf Gesundheit und Gesundheitsfürsorge für alle Ausländer erweitern, einschließlich der Personen, deren Aufenthalt irregulär ist –wie in Frankreich und Belgien – und sammeln Unterschriften (von Gruppen, Vereinigungen, italienischen und europäischen Behörden, die auf diesem Gebiet tätig sind), um aus diesem Vorschlag eine Resolution zu machen und diese dem Europäischen Parlament vorzulegen. Dieser Vorschlag wurde von einer Gruppe von Unterstützern erarbeitet und von juristischen Fachleuten vervollständigt. Der beiliegende Vorschlag ist der Europäischen Kommission bereits (als Weisungsvorschlag) vorgelegt worden, und die notwendigen Schritte zur Vorlage beim Rat der Europäischen Union wurden eingeleitet. Name der Gruppe, der Vereinigung, der Behörde ___________________________________ ___________________________________ Adresse___________________________________________ Tel.___________________________________ Fax_________________________________ E-mail_________________________________ Web site_____________________________ Unterstützt die obige Iniative. Datum__________________
Unterschrift__________________ Unterstützende Organisationen: Naga Milano, Oikos Bergamo, Area sanitaria Caritas Rom Unterstützt von: Società Italiana di Medicina delle Migrazioni Kontakt für Informationen: Dr. Pierfranco Olivani, Tel. +39/338/6557057 Für Beitritte: Fax + 39/06/4457095; E-mail: direttosalute@fastwebnet.it
Vorschlag Resolution 2005/xxx.xxx des Europäischen Parlaments vom xx.xx.xx. zur Erweiterung der Gesundheitsfürsorge für alle auf europäischen Boden befindlichen Ausländer, einschließlich solcher Personen, deren Aufenthalt nicht den Gesetzen über Einreise und Aufenthalt entspricht, um das Recht auf Gesundheit jeder Einzelperson in der Europäischen Union zu gewährleisten und das öffentliche Gesundheitswesen zu garantieren. Im Hinblick auf den Vertrag, durch den die Europäische Gemeinschaft gegründet wurde, insbesondere Artikel 63, Paragraph 3, und hinsichtlich der Initiative zu XXXXXXXX, stellt das EUROPÄISCHE PARLAMENT folgendes fest: (1) Der Vertrag führt aus, dass der Rat Maßnahmen bei Einwanderungsverfahren bezüglich der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und hinsichtlich illegaler Einreise und gesetzwidrigen Aufenthalts erlassen wird. (2) Die Europäische Konvention zur Gewährleistung der Menschenrechte und fundamentaler Freiheiten (CEDU) von 1950, welche integraler Bestandteil europäischen Rechts ist, verbietet in Artikel 3 „inhumane und degradierende Verfahren“, wozu zweifelsfrei auch das Fehlen von Gesundheitsfürsorge zählt. (3) Der Europäische Rat von Tampere vom 15. Und 16. Oktober 1999 bestätigte seine Absicht, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen. Bei dieser Zielsetzung ist eine gemeinsame europäische Asyl- und Migrationspolitik erforderlich, welche für eine gerechte Behandlung von Bürgern aus Drittstaaten und eine bessere Handhabung von Migrationsbewegungen sorgt. (4) Das Recht auf Leben und folglich das Recht auf Gesundheit aller Einzelpersonen wird auch gewährleistet gem. Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7. Dezember 2000 in Nizza bestätigt wurde. (5) Die geplante Zielsetzung der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten bezüglich der Gesundheitsversorgung für Bürger aus Drittstaaten, die vorübergehend gegen Einreise- und Aufenthaltsgesetze verstoßen, kann durch die Mitgliedsstaaten nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht ausreichend verwirklicht werden, jedoch auf der Ebene der Europäischen Union, was die Begründung der derzeit diskutierten Aktion ist. Die vorliegende Resolution geht nicht über das hinaus, was für das Erreichen dieser Zielsetzung erforderlich ist. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT hat die vorliegende Resolution verabschiedet: Artikel 1 - Zielsetzung der vorliegenden Resolution: a) Unter „Bürger eines Drittstaates, dessen Aufenthalt in der EU nicht den Einreise- und Aufenthaltsgesetzen entspricht“ ist eine Person zu verstehen, die nicht Bürger eines Mitgliedstaates ist und sich gegenwärtig ohne entsprechende Aufenthaltserlaubnis auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates aufhält; b) Unter „dringender Behandlung“ ist eine Behandlung zu verstehen, die nicht verschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person zu gefährden; c) „Lebenswichtige Behandlung“ bedeutet Gesundheitsversorgung, Diagnostik und eine Behandlung der Pathologie entsprechend, die weder unmittelbar noch kurzfristig gefährlich ist, aber zu einem späteren Zeitpunkt einen größeren Schaden verursachen und ein Überlebensrisiko erzeugen könnte (Komplikationen, die chronisch werden oder sich verschlimmern); d) Unter „laufender Behandlung“ verstehen wir jede Art von Gesundheitsverfahren, die für die Fortführung einer bereits begonnenen Behandlung notwendig sind; e) Unter „Präventivmedizin“ verstehen wir alle Gesundheitsmaßnahmen zur Verhütung von Krankheiten oder Verschlimmerung von Krankheiten wie in internationalen Programmen für Präventivmedizin definiert; f) Unter „ernster Pathologie“ verstehen wir eine Krankheit, bei der das Überleben der Person einem großen Risiko ausgesetzt ist. Artikel 2 Allen Ausländern auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates, deren Anwesenheit nicht den Einreise- und Aufenthaltsgesetzen entspricht, wird in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und denen, die eine solche Funktion übernehmen, eine Behandlung in einer Arzt-Praxis oder einer Notaufnahme zugesichert oder die lebenswichtige Behandlung in einem Krankenhaus bei einem einmaligen Vorfall oder einer andauernden Behandlung als Folge einer Krankheit oder eines Unfalls. Den gleichen Staatsangehörigen stehen auch alle Programme der Präventivmedizin zur Verfügung einschließlich Diagnostik und Behandlung Infektionskrankheiten, um die Gesundheit der Einzelperson und der Gesellschaft zu schützen. Es werden ihnen auch Leistungen für Schwangerschafts- und Mutterschaftsvorsorge garantiert. Gesundheitsfürsorge wird auch Minderjährigen gem. der Internationalen Konvention von New York vom 20. November 1989 hinsichtlich der Rechte von Kindern garantiert. Artikel 3 1. Der Zugang zu Gesundheitsfürsorge und -einrichtungen für Ausländer, deren Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat den Einreise- und Aufenthaltsgesetzen nicht entspricht, kann nicht Begründung für eine Polizeieinsatz sein, es sei denn, dies wäre für inländische Bürger verbindlich. 2. Die in Artikel 2 genannten Leistungen mit Ausnahme der medizinischen Basisversorgung, die in jedem Fall kostenlos ist, werden gegen Bezahlung eines für diese Leistungen zu entrichtenden Teilbetrags erbracht, wenn dies von der Gesetzgebung des einzelnen Mitgliedsstaates vorgesehen ist, und zwar im gleichen Umfang wie diese Ausgaben für einen inländischen Bürger anfallen würden. Artikel 4 Im Fall einer ernsthaften Krankheit können keine Maßnahmen zur Ausweisung eines ausländischen Bürgers, dessen Aufenthalt den Einreise- und Aufenthaltsgesetzen nicht entspricht, ergriffen werden, da die Fortführung der Behandlung prinzipiell Vorrang hat. Auch bei einem Elternteil oder Vormund eines Minderjährigen oder einem Ehepartner können diese Maßnahmen nicht ergriffen werden. Für die gesamte Dauer der Behandlung muss ihm/ihr eine Arbeitsaufnahme zur Sicherung des eigenen Unterhalts gestattet werden. Artikel 5 Leistungen für Bürger aus Drittstaaten, einschließlich derer, deren Aufenthalt den Einreise- und Aufenthaltsgesetzen nicht entspricht, sind auf dem gleichen Niveau zu gewähren wie für Bürger eines Mitgliedsstaates; sie können allerdings auf andere Art erbracht werden. Artikel 6 Der Schutz und die Sicherheit persönlicher Daten werden durch das Europäische Parlament und den Europarat per Direktive 95/46/CE über den Schutz persönlicher Daten und deren freie Weitergabe vom 24. Oktober 1995 garantiert. Artikel 7 1. Die Mitgliedsstaaten werden untereinander finanzielle Mehrkosten ausgleichen, die durch die Umsetzung der vorliegenden Resolution entstehen. Als Zustimmung zur Umsetzung dieser Klausel und in Übereinstimmung mit einem Vorschlag der Kommission billigt der Rat die entsprechenden Kriterien und erforderlichen praktischen Mittel.
|